Der Kläger war bis Dezember 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Klage aus März 2004 hat er Zahlung des Entgelts für Dezember in Höhe von 3.306,25 EUR beantragt. Das Verfahren ist durch Versäumnisurteil vom 23.04.2004 beendet worden.
Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe verweigert wegen Mutwilligkeit der Klage, zur Erwirkung eines Titels über die unstreitige Klageforderung habe das Mahnverfahren zur Verfügung gestanden.
Die Beklagte hatte über die Klageforderung eine ordnungsgemäße Entgeltabrechnung erteilt, die Abrechnung ist dem Kläger nach seinem Vortrag nach mehreren telefonischen Mahnungen am 18.02.2004 zugegangen.
Der Kläger trägt vor, er habe mehrfach die Zahlung des Entgelts telefonisch angemahnt und dabei in Aussicht gestellt, den Gerichtsweg bestreiten zu wollen. Die Beklagte habe erklärt, dass sie die Forderung nicht erfüllen werde. Damit sei zu erwarten gewesen, dass sich die Beklagte gegen die Klageforderung verteidigen wollte und gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen würde.
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