Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.08.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I. Im angefochtenen Beschluss wurde dem Kläger zur Durchführung eines Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings für einen Klageantrag auf Herausgabe verschiedener Werkzeuge Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, diesem Klageantrag fehle es von vornherein an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da er mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig war und ist.
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