LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2011
2 Ta 202/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1633/10

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Herausgabeklage ohne Einigungsversuch mit verhandlungsbereitem Beklagten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 202/11

DRsp Nr. 2012/1258

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Herausgabeklage ohne Einigungsversuch mit verhandlungsbereitem Beklagten

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn der gesamte Prozessverlauf es nahelegt, dass der Kläger offensichtlich nicht gewillt ist, das vom Beklagten gemachte Angebot, erst einmal die gesamten von ihm eingelagerten Gegenstände beim Beklagten abzuholen, wahrgenommen hat, und auf Herausgabe verschiedener Gegenstände anhand einer Liste klagt, die offensichtlich aus dem Gedächtnis erstellt wurde, ohne vorher abzuklären, ob und inwieweit überhaupt Gegenstände seitens des Beklagten nicht herausgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.08.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Im angefochtenen Beschluss wurde dem Kläger zur Durchführung eines Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt, allerdings für einen Klageantrag auf Herausgabe verschiedener Werkzeuge Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, diesem Klageantrag fehle es von vornherein an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da er mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig war und ist.