In dem vorangegangenen Verfahren hatten die Parteien mit Vergleich vom 28.05.2003 sich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 15.04.2003 zum 31.07.2003 sein Ende finden werde.
Am 02.07.2003 erhob der anwaltlich vertretene Kläger die vorliegende Klage.
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