LAG Köln - Beschluss vom 14.02.2005
4 Ta 355/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7660/03

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerhebung ohne vorherige Fristsetzung

LAG Köln, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 355/04

DRsp Nr. 2005/8707

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerhebung ohne vorherige Fristsetzung

Stellt der Beklagte die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht in Frage, ist eine Klagerhebung ohne vorherige Fristsetzung mutwillig.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

In dem vorangegangenen Verfahren hatten die Parteien mit Vergleich vom 28.05.2003 sich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 15.04.2003 zum 31.07.2003 sein Ende finden werde.

Am 02.07.2003 erhob der anwaltlich vertretene Kläger die vorliegende Klage.