Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat - worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgehoben hat - bereits eine Woche nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht selten, dass nicht pünktlich zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Arbeitspapiere und Zeugnisse vorliegen. Auch dann, wenn die Klägerin am 15.06.2004 "vertröstet" wurde und ihr mitgeteilt wurde, dass nicht absehbar sei, wann und wo die berechtigten Ansprüche der Klägerin ausgeglichen würden, so bedeutet dieses, dass die Beklagte die Berechtigung der Ansprüche der Klägerin nicht in Abrede stellte.
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