LAG Köln - Beschluss vom 26.11.2004
4 Ta 377/04
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6303/04

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerhebung ohne vorherige Fristsetzung

LAG Köln, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 377/04

DRsp Nr. 2005/8708

Mutwillige Rechtsverfolgung bei Klageerhebung ohne vorherige Fristsetzung

Stellt der Beklagte die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht in Frage, ist eine Klagerhebung ohne vorherige Fristsetzung mutwillig.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.09.2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat - worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgehoben hat - bereits eine Woche nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht selten, dass nicht pünktlich zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Arbeitspapiere und Zeugnisse vorliegen. Auch dann, wenn die Klägerin am 15.06.2004 "vertröstet" wurde und ihr mitgeteilt wurde, dass nicht absehbar sei, wann und wo die berechtigten Ansprüche der Klägerin ausgeglichen würden, so bedeutet dieses, dass die Beklagte die Berechtigung der Ansprüche der Klägerin nicht in Abrede stellte.