LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.08.2023
4 Ta 7/23
Normen:
GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 164/23

Mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d § 114 Abs. 2 ZPOBeeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts als KlagegrundKeine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Klagehäufung mit Kündigungsschutzantrag und Antrag auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 4 Ta 7/23

DRsp Nr. 2023/11822

Mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d § 114 Abs. 2 ZPO Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts als Klagegrund Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Klagehäufung mit Kündigungsschutzantrag und Antrag auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte

Es ist einer nicht bemittelten Partei nicht zumutbar, die mit einer unberechtigten Abmahnung verbundene Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen bis ein Kündigungsschutzprozess beendet ist, in welchem möglicherweise die Berechtigung der Abmahnung inzidenter geprüft werden könnte. Ein Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte neben der Kündigungsschutzklage ist deshalb nicht mutwillig. Abweichung von LAG Hamm 22. Oktober 2009 - 14 Ta 85/09 - und LAG Köln vom 14. November 2017 - 9 Ta 180/17 -)

1. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. 2. Mit dem Antrag auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte macht der Antragsteller die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts geltend. Dies kann nicht als mutwillig angesehen werden.

Tenor

1. 2. 3. 4.