LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.10.2004
5 Ta 25/04
Normen:
ZPO § 114 § 256 Abs. 1, ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 325
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ha 16/04

Mutwilligkeit und Erfolgsaussicht einer negativen Feststellungsklage zu existenzgefährdender Schadensersatzforderung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 25/04

DRsp Nr. 2005/11245

Mutwilligkeit und Erfolgsaussicht einer negativen Feststellungsklage zu existenzgefährdender Schadensersatzforderung

1. Auch eine arme Partei hat einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG).2. Wird mit einer negativen Feststellungsklage die Feststellung erstrebt, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe von EUR 418.466,75 nicht besteht, ist die Klage angesichts der die Existenz des Antragstellers vernichtenden Höhe des Schadensersatzanspruchs das einzige Mittel, die für den Antragsteller bestehende Unsicherheit zu beseitigen und das Rechtsverhältnis zu klären; dem Antragsteller darf die Rechtsverfolgung jedenfalls so lange nicht verwehrt werden, wie die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber nicht rechtsverbindlich erklärt, dass ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.3. Da bei der negativen Feststellungsklage die Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihr behaupteten Anspruchs trägt, ist die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht einer beabsichtigten negativen Feststellungsklage zu bejahen, wenn nach dem bisherigen Vorbringen der Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihr der erforderliche Nachweis gelingt.

Normenkette:

ZPO § 114 § 256 Abs. 1, ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe: