LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.11.2009
14 Sa 811/09
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 142
AuA 2010, 240
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 515/09

Nacharbeitsklausel in Altersteilzeitvertrag; Verlängerung der Arbeitsphase bei Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 811/09

DRsp Nr. 2010/2094

Nacharbeitsklausel in Altersteilzeitvertrag; Verlängerung der Arbeitsphase bei Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug

1. Beim Blockmodell der Altersteilzeit tritt bei krankheitsbedingten Ausfallzeiten während der Arbeitsphase, die den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 EFZG überschreiten, eine Störung ein, da wegen der fehlenden Arbeitsleistung kein Wertguthaben angespart wird, das im Sinne der Spiegelbildtheorie in dem entsprechenden Zeitraum der Freistellungsphase zur Auszahlung kommen kann. 2. Für Ausfallzeiten mit Krankengeldbezug fehlt eine gesetzliche Regelung, die als Grundlage für den Aufbau eines entsprechenden Wertguthabens angesehen werden kann; übernimmt die Arbeitgeberin nicht aus freien Stücken die notwendige Auffüllung des Wertguthabens, bleibt als sachgerechter Weg allein die Vereinbarung einer Nacharbeit durch den Arbeitnehmer. 3. Es bestehen keine Bedenken gegen eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer zu Beginn der eigentlichen Freistellungsphase die Hälfte der in der Arbeitsphase aufgrund von Arbeitsunfähigkeit außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraums ausgefallenen Arbeitszeit in Vollzeitarbeit nacharbeitet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.06.2009 - 7 Ca 515/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.