LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2019
L 1 KR 196/17
Normen:
SGB IV § 28p Abs.1a; KSVG § 23; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1; KSVG § 24 Abs. 2; KSVG § 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 561
NZS 2019, 678
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 198 KR 3635/15

Nachberechnung einer KünstlersozialabgabeMerkmale einer publizistischen TätigkeitBeitrag zum öffentlichen Kommunikationsprozess

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 196/17

DRsp Nr. 2019/13773

Nachberechnung einer Künstlersozialabgabe Merkmale einer publizistischen Tätigkeit Beitrag zum öffentlichen Kommunikationsprozess

1. Bei einer publizistischen Tätigkeit ist die Mitwirkung an einem Prozess, der zu einer in die Öffentlichkeit wahrgenommenen Aussage führt, soweit die Teilnahme eigenschöpferische Elemente aufweist, für die Abgabepflicht nach dem KSVG entscheidend. 2. Bei Journalisten kommt es auf einen eigenen Beitrag zum öffentlichen Kommunikationsprozess an, nicht auf deren Status als eine in der Öffentlichkeit bekannte Person.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 1. Dezember 2014 in der Fassung des Bescheides vom 11. August 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2015 Künstlersozialabgabe auf die von der Klägerin an Frau Cramer und Herrn Dr. Busch gezahlte Entgelte erhoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.186,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs.1a; KSVG § 23; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1;