Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2017 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 1. Dezember 2014 in der Fassung des Bescheides vom 11. August 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2015 Künstlersozialabgabe auf die von der Klägerin an Frau Cramer und Herrn Dr. Busch gezahlte Entgelte erhoben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4/5, die Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.186,- EUR festgesetzt.
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