LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.08.2019
L 3 KA 12/18
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 7; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3;
Fundstellen:
NZS 2020, 37
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 222/16

Nachbesetzung einer ArztstelleFristgerechter Eingang eines vollständigen NachbesetzungsantragsSechs-Monats-FristEinmalige Verlängerbarkeit der Frist

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.08.2019 - Aktenzeichen L 3 KA 12/18

DRsp Nr. 2019/14120

Nachbesetzung einer Arztstelle Fristgerechter Eingang eines vollständigen Nachbesetzungsantrags Sechs-Monats-Frist Einmalige Verlängerbarkeit der Frist

1. Voraussetzung einer Nachbesetzung nach § 103 Abs 4a S 3 SGB V ist u.a., dass der hierauf gerichtete Antrag dem Zulassungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Monaten in vollständiger Form zugegangen sein muss und der Antrag alle materiellen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung erfüllt hat. 2. Diese Frist kann in Ausnahmefällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzbarkeit trotz erkennbar ernstlichen Bemühens nochmals um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden.

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 28. Februar 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen im Klageverfahren und der Beigeladenen zu 2. bis 7. im Berufungsverfahren, die von diesen selbst zu tragen sind. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2 S. 7; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nachbesetzung einer Arztstelle.