BSG - Urteil vom 04.05.2016
B 6 KA 28/15 R
Normen:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3 und S. 5;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 175/14
SG München, vom 09.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 305/13

Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem VersorgungszentrumKein Festhalten am Grundsatz des unbegrenzten Offenhaltens von Viertel‑Arztstellen

BSG, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 28/15 R

DRsp Nr. 2016/16013

Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum Kein Festhalten am Grundsatz des unbegrenzten Offenhaltens von Viertel‑Arztstellen

1. Beteiligtenfähig in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ist nur der Rechtsträger eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). 2. Die Nachbesetzung einer Viertelstelle in einem MVZ muss grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach ihrem Freiwerden betrieben werden.

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8. je zur Hälfte.

Normenkette:

SGB V § 95 Abs. 2 S. 9; SGB V § 103 Abs. 4a S. 3 und S. 5;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Nachbesetzung einer ¼-Arztstelle. Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das seit Anfang 2006 besteht.