LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.11.2018
L 11 KA 91/16
Normen:
SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 und S. 7; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; SGB X § 8;
Fundstellen:
NZS 2019, 518
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 104/15

Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen VersorgungZulässigkeit der Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 11 KA 91/16

DRsp Nr. 2019/3581

Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung Zulässigkeit der Rücknahme eines Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses

Ein Antrag auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, kann jedenfalls bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses zurückgenommen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.10.2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 3a S. 1 und S. 7; SGB V § 103 Abs. 4 S. 1; SGB X § 8;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verfahren zur Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes beendet ist.

Der Beigeladene zu 8) war als Facharzt für Augenheilkunde in F niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

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