BSG - Urteil vom 11.07.1991
12 RK 29/90
Normen:
AnVNG Art. 2 § 50 Abs. 1 S. 2; ArVNG Art. 2 § 52 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SozR 3-5750 Art. 2 § 52 Nr. 1

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge Vertriebener

BSG, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 12 RK 29/90

DRsp Nr. 1998/7668

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge Vertriebener

1. Auch wenn ein Vertriebener, der zuletzt vor der Vertreibung längere Zeit abhängig beschäftigt war, zuvor im Vertreibungsgebiet eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, ist in der Regel nicht zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung berechtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 50 Abs. 1 S. 2; ArVNG Art. 2 § 52 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung nachentrichten darf.

Der 1922 geborene Kläger stammt aus Rumänien. Er half dort von 1936 bis 1943 als Familienangehöriger in der elterlichen Landwirtschaft mit und leistete dann bis 1945 Kriegsdienst. Nach einer bei seinen Eltern verbrachten Übergangszeit war er von 1947 bis 1958 als Landwirt und Fuhrunternehmer selbständig tätig, dann jedoch als Flechtereiarbeiter und Flechter abhängig beschäftigt. Im September 1970 siedelte er in die Bundesrepublik aus, erhielt hier den Ausweis A für Vertriebene und Flüchtlinge und nahm im Februar 1971 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.