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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung nachentrichten darf.
Der 1922 geborene Kläger stammt aus Rumänien. Er half dort von 1936 bis 1943 als Familienangehöriger in der elterlichen Landwirtschaft mit und leistete dann bis 1945 Kriegsdienst. Nach einer bei seinen Eltern verbrachten Übergangszeit war er von 1947 bis 1958 als Landwirt und Fuhrunternehmer selbständig tätig, dann jedoch als Flechtereiarbeiter und Flechter abhängig beschäftigt. Im September 1970 siedelte er in die Bundesrepublik aus, erhielt hier den Ausweis A für Vertriebene und Flüchtlinge und nahm im Februar 1971 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
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