I. Die Klägerin begehrt die Vormerkung der Zeit vom April 1960 bis einschließlich Juni 1961 als Ausfallzeit. Sie ist damit im sozialgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Duisburg vom 30. August 1989; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1990). Das LSG hat die Revision zugelassen.
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