BSG - Urteil vom 21.05.1996
12 RK 43/95
Normen:
SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 4 ; WGSVG § 21 Abs. 4 S. 1 § 22 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 631
SozR 3-5070 § 21 Nr. 3
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.09.1995

Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21, 22 WGSVG

BSG, Urteil vom 21.05.1996 - Aktenzeichen 12 RK 43/95

DRsp Nr. 1996/30244

Nachentrichtung von Beiträgen nach §§ 21, 22 WGSVG

Wenn ein Verfolgter die Antragsfrist versäumt hat und später geltend macht, er habe erst nach Fristablauf in Israel von der Nachentrichtungsregelung erfahren, so scheidet eine Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 WGSVG scheidet aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 4 ; WGSVG § 21 Abs. 4 S. 1 § 22 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung berechtigt ist.

Der 1928 in Lodz/Polen geborene Kläger ist Verfolgter. Er gelangte im Jahre 1945 nach Palästina. Seit 1948 ist er israelischer Staatsangehöriger. Er lebt in Israel.