BSG - Urteil vom 20.03.2013
B 6 KA 19/12 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 4b S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 13/10
SG Kiel, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 137/09

Nachfolge bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 19/12 R

DRsp Nr. 2013/19058

Nachfolge bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Ein Bewerber kommt nur dann für die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in Betracht, wenn er den Willen hat, als Vertragsarzt am bisherigen Praxisort tätig zu werden. 2. Die Zulassungsgremien sind berechtigt, im Rahmen der Auswahl unter mehreren Bewerbern neben den im Gesetz aufgeführten Kriterien weitere Gesichtspunkte, wie etwa den der Versorgungskontinuität, zu berücksichtigen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6. und 8.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 4; SGB V § 103 Abs. 4b S. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Nachfolge bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes.