LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.02.2012
L 4 KA 13/10
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 137/09

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.02.2012 (L 4 KA 13/10) - DRsp Nr. 2012/10076

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen L 4 KA 13/10

DRsp Nr. 2012/10076

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 249.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nachfolge bei der Besetzung eines Vertragsarztsitzes.

Der am 1944 geborene Kläger ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er war vom 1. Juli 1976 bis zum 31. März 2004 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Wirkung zum 1. April 2004 verzichtete er auf seine Zulassung und übertrug seine im Kreis Pl gelegene Arztpraxis im Wege der Nachfolge auf seinen Sohn St, dem die Zulassung erteilt wurde. Im Kreis Pl bestehen für das Fachgebiet des Klägers Zulassungsbeschränkungen. In der Folge übte der Sohn des Klägers seine vertragsärztliche Tätigkeit in Berufsausübungsgemeinschaft mit anderen Ärzten - zunächst in der Praxis "Frauenärzte H" und später in der Gemeinschaftspraxis A und Partner - aus. Der Kläger war vom 1. April bis zum 30. September 2006 in der Gemeinschaftspraxis "Frauenärzte H" und ab dem 1. Oktober 2006 in der Gemeinschaftspraxis A und Partner in Kiel als angestellter Arzt tätig.