LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2018
L 8 BA 18/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 425/16

Nachforderung von Beiträgen zur SozialversicherungAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsRückwirkende Erhebung von SäumniszuschlägenÜberwiegend wahrscheinlicher Erfolg eines Rechtsbehelfs

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2018 - Aktenzeichen L 8 BA 18/18 B ER

DRsp Nr. 2018/14943

Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen Überwiegend wahrscheinlicher Erfolg eines Rechtsbehelfs

1. Da das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf dem Adressaten lastet, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. 2. Dazu muss zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.12.2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2016 wird angeordnet, soweit mit diesem Säumniszuschläge in Höhe von 7.774,00 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 5/6 und die Antragsgegnerin zu 1/6, jeweils mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.095,94 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;