LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2023
L 4 BA 2237/21
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 14; SGB IV § 28p;
Fundstellen:
NWB 2024, 517
NZS 2024, 235
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 1443/18

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für im Kurierdienst eingesetzte Mitarbeiter; Abgrenzug freie Mitarbeiter zur Arbeitnehmereigenschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2023 - Aktenzeichen L 4 BA 2237/21

DRsp Nr. 2024/237

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für im Kurierdienst eingesetzte Mitarbeiter; Abgrenzug freie Mitarbeiter zur Arbeitnehmereigenschaft

1. Vertragsgestaltungen, wie sie der Tätigkeit von Fahrradkurieren anderer vergleichbarer Kurierdiensten zugrunde liegen bzw. eine "übliche Praxis" sind für die Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit nicht von Relevanz, ebenso wenig ein "typisches Berufsbild" oder der Umstand, dass die Tätigkeit im Allgemeinen nur kurzfristig, nebenbei oder von Studenten ausgeübt wird. 2. Zur Tätigkeit als Fahrradkurier als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Verfahrens im Berufungsverfahren.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 194.914,65 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 14; SGB IV § 28p;

Tatbestand