LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.05.2017
L 5 R 1109/14
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 203; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 25 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 4136/12

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZPKeine Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 5 R 1109/14

DRsp Nr. 2017/7333

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft CGZP Keine Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist

Zur Verjährungshemmung und dreißigjährigen Verjährungsfrist (hier verneint) bei Betriebsprüfungen im Zusammenhang mit CGZP-Tarifverträgen.

Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein. Hierfür ist ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Die dreißigjährige Verjährungsfrist ist auch anzuwenden, wenn ein anfänglich gutgläubiger Beitragsschuldner vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist. Der subjektive Tatbestand ist dabei bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln; die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige lange Verjährungsfrist beruft.

Tenor