LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.2023
L 2 BA 638/22
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 24; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 1332/20

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für zum Schein beschäftigte Gerüstbaumitarbeiter bei Servicefirmen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen L 2 BA 638/22

DRsp Nr. 2024/39

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für zum Schein beschäftigte Gerüstbaumitarbeiter bei Servicefirmen

1. Zur Beschäftigung von Gerüstbausmitarbeitern bei sogenannten Servicefirmen, die dort zum Schein zur Sozialversicherung angemeldet waren, tatsächlich aber in deutlich größerem Umfang bei der hier betroffenen Gerüstbausfirma schon seit Jahren fest beschäftigt waren. 2. Zu den Voraussetzungen für einen Summenbescheid und die Verhängung von Säumniszuschlägen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese tragen ihre Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 188.695,54 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 24; SGB IV § 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 188.695,54 € (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 73.562,50 €).

Der Kläger betreibt ein Gerüstbauunternehmen.