LAG Chemnitz - Urteil vom 01.08.2014
7 Sa 109/14
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; TVöD 26 Abs. 1; TVöD 27 Abs. 1 Buchst. a); TVöD -V Anlage D.2 Nr. 1; TVöD -V Anlage D.2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 884/13

Nachgewährung von Tarifurlaub für einen Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen DienstUmrechnung von Arbeitstagen in Urlaubstage bei Beschäftigung außerhalb der Fünftagewoche

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 109/14

DRsp Nr. 2016/3095

Nachgewährung von Tarifurlaub für einen Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Umrechnung von Arbeitstagen in Urlaubstage bei Beschäftigung außerhalb der Fünftagewoche

1. Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitspflicht eigentlich hätte arbeiten müssen (Arbeitstage); Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum. 2. Zur Umrechnung von Arbeitstagen in Erholungsurlaub eines abweichend von der Fünftagewoche Beschäftigten können, wenn tarifvertraglich eine Berechnungsmethode nicht vorgegeben ist, grundsätzlich alle mathematisch korrekten Berechnungen angewendet werden, mittels derer das Verhältnis der Arbeitstage eines in der Fünftagewoche Beschäftigten zu den individuellen Arbeitstagen des abweichend von der Fünftagewoche Beschäftigten auf den Urlaubsanspruch übertragen wird.