LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.08.2019
4 TaBV 158/18
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 380/17

Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im ZustimmungsersetzungsverfahrenÜbergabe eines Betriebshandbuchs an den Betriebsrat als ausreichende Information i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVGDarlegungslastverteilung im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 4 TaBV 158/18

DRsp Nr. 2020/5573

Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im Zustimmungsersetzungsverfahren Übergabe eines Betriebshandbuchs an den Betriebsrat als ausreichende Information i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Darlegungslastverteilung im Zustimmungsersetzungsverfahren

1. Der Arbeitgeber kann im Zustimmungsersetzungsverfahren ein etwaiges Informationsdefizit des Betriebsrats beseitigen, indem er die fehlenden Informationen zur beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme nachholt. Der Betriebsrat kann darauf innerhalb der erneut in Gang gesetzten Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG weitere Widerspruchsgründe vorbringen. Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsrat allerdings deutlich machen, dass sein neuer Vortrag auch dazu dient, seine gesetzliche Unterrichtungspflicht vollständig zu erfüllen. 2. Enthält ein ausführliches Betriebshandbuch eine eingehende Beschreibung der Tätigkeiten der Serviceagenten und der darauf aufbauenden Tätigkeiten der Service Professionals und übergibt der Arbeitgeber dieses Handbuch dem Betriebsrat, erhält dieser damit die zur Beurteilung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale erforderlichen Informationen.