LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.10.2019
15 TaBV 122/18
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 438/17

Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im ZustimmungsersetzungsverfahrenÜbergabe eine Betriebshandbuchs an den Betriebsrat als ausreichende Information i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVGTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 4 TaBV 158/18 v. 30.08.2019

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 15 TaBV 122/18

DRsp Nr. 2020/5892

Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im Zustimmungsersetzungsverfahren Übergabe eine Betriebshandbuchs an den Betriebsrat als ausreichende Information i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 4 TaBV 158/18 v. 30.08.2019

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.

... (Red.)

165.

in die Entgeltgruppe 2 TVöD – V (VKA) 2017 als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmungen des zu 2. beteiligten Betriebsrats zu den Eingruppierungen von zuletzt noch 165 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als erteilt gelten oder gerichtlich zu ersetzen sind.

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin ist ein gemeinsames Tochterunternehmen der A AG und der B AG und Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e. V. (KAV Hessen). Sie erbringt für die am C Flughafen im Bereich Passage tätigen Fluggesellschaften Betreuungsdienste für ältere, mobilitätseingeschränkte und behinderte Fluggäste, allein reisende Kinder und andere Fluggäste, die eine Begleitung benötigen. Für diese Betreuungstätigkeit beschäftigt sie als „Service Agenten“ bezeichnete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.