LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2019
15 TaBV 121/18
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 678/17

Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im ZustimmungsersetzungsverfahrenÜbergabe eine Betriebshandbuchs an den Betriebsrat als ausreichende Information i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVGTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt am Main 4 TaBV 158/18 v. 30.08.2019 und LAG Frankfurt am Main 15 TaBV 122/18 v. 29.10.2019

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 15 TaBV 121/18

DRsp Nr. 2020/5893

Nachholen der erforderlichen Informationen zur beabsichtigten Eingruppierung im Zustimmungsersetzungsverfahren Übergabe eine Betriebshandbuchs an den Betriebsrat als ausreichende Information i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/Main 4 TaBV 158/18 v. 30.08.2019 und LAG Frankfurt/Main 15 TaBV 122/18 v. 29.10.2019

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 2 Stufe 1 TVöD – V (VKA) 2017

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmungen des zu 2. beteiligten Betriebsrats zu den Eingruppierungen von zuletzt noch 12 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als erteilt gelten oder gerichtlich zu ersetzen sind.