BAG - Urteil vom 28.04.1992
3 AZR 142/91
Normen:
BGB § 242 (Ruhegehalt-Geldentwertung), § 315 ; BetrAVG § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 16 BetrAVG
BAGE 70, 137
BB 1992, 2152
DB 1992, 2401
DB 1993, 70, Beilage 5
EWiR § 16 BetrAVG 1/92, 1049
EzA § 16 BetrAVG Nr. 22
MDR 1993, 208
NZA 1993, 69
SAE 1994, 87
ZIP 1992, 1570
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 171/89
LAG Hamburg, vom 07.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 28/90

Nachholende Anpassung der Betriebsrente

BAG, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 3 AZR 142/91

DRsp Nr. 1996/6129

Nachholende Anpassung der Betriebsrente

»1. Der in § 16 BetrAVG für die Anpassung von Betriebsrenten vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen gebündelt zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vornehmen. 2. Wurde in der Vergangenheit kein voller Geldwertausgleich gewährt, ist bei Folgeprüfungen der Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn und nicht erst seit den letzten drei Jahren zu berücksichtigen (nachholende Anpassung). Das folgt aus dem Zweck des § 16 BetrAVG. Diese Bestimmung soll durch Ausgleich des Kaufkraftverlustes dazu beitragen, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung aufrechtzuerhalten. Der Arbeitnehmer kann aufgrund der zuvor erbrachten Leistungen erwarten, daß ihm der volle wirtschaftliche Wert der Gegenleistung während des Bezugs der Rente erhalten bleibt. 3. Die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung kann nach § 16 ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit das Unternehmen übermäßig belastet würde. Die Belastung ist übermäßig, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (Bestätigung von BAGE 48, = AP Nr. 17 zu § ).