BGH - Urteil vom 30.01.1997
IX ZR 263/96
Normen:
BEG § 190 a;
Fundstellen:
BGHR BEG § 190a Abs. 1 Anspruchsbegründung 2
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Nachholung von Angaben

BGH, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen IX ZR 263/96

DRsp Nr. 1997/2605

Nachholung von Angaben

»Zur rechtzeitigen ordnungsgemäßen Nachholung von Angaben nach § 190 Nr. 2 und 3 BEG.«

Normenkette:

BEG § 190 a;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe, Miterbin und Nießbraucherin zu 1/3 am Nachlaß des am 29. Januar 1921 in Spanien geborenen und am 11. Februar 1971 in Frankreich verstorbenen A. F.

Der Erblasser war während des Spanischen Bürgerkriegs Anhänger der Republikaner und floh im Februar 1939 nach Frankreich. Im März 1943 wurde er von Deutschen verhaftet. Er wurde in der Kaserne N. in B. unter haftähnlichen Bedingungen untergebracht und zur Zwangsarbeit herangezogen. Am 6./27. Juni 1962 beantragte der Erblasser Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit, ohne die Ansprüche näher zu erläutern, und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In seiner am

5. Februar 1964 eingereichten eidesstattlichen Versicherung heißt es im Anschluß an die Schilderung seines Verfolgungsschicksals:

"Ich leide seit der Befreiung an einer Lungenerkrankung, d.h...., dass meine Erkrankung nach der Befreiung durch den Arzt festgestellt wurde. "

Mit am 21. März 1967 eingegangenem Anwaltsschreiben gab er als "Beweismittel" für den Körperschaden an: