LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.10.2012
3 Ta 121/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2323/08

Nachprüfungsverfahren; Prozesskostenhilfe; Zahlungsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 121/12

DRsp Nr. 2012/23055

Nachprüfungsverfahren; Prozesskostenhilfe; Zahlungsbestimmung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2012 - 6 Ca 2323/08 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Koblenz.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 17. Juni 2009 Prozesskostenhilfe ab 03. April 2009 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2011 hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 17. Juni 2009 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger die geforderten Angaben nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht gemacht habe. Diesen Aufhebungsbeschluss hat das Arbeitsgericht auf die sofortige Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 1. März 2011 wieder aufgehoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger durch Vorlage entsprechender Belege nachträglich nachgewiesen habe, dass er zur Zeit nicht in der Lage sei, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.