LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2011
1 Ta 226/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 516/10

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 226/11

DRsp Nr. 2012/2468

Nachreichung fehlender Angaben und Nachweise im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

Fehlende Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.08.2011 - 3 Ca 516/10 - aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.