LAG Köln - Beschluss vom 04.11.2010
7 Ta 7/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 88/05

Nachreichung von Belegen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 7/10

DRsp Nr. 2010/20885

Nachreichung von Belegen im Beschwerdeverfahren zur Nachprüfung der Prozesskostenhilfe

Im Beschwerdeverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach §§ 120 IV 2, 124 Nr. 2 ZPO können erstinstanzlich fehlende Belege noch wirksam nachgereicht werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2009 aufgehoben. Es verbleibt somit bei der mit Beschluss vom 17.01.2006 bewilligten ratenfreien PKH.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2009, mit welchem dieses die dem Kläger am 17.01.2006 bewilligte Prozesskostenhilfe auf der Grundlage der §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben hat, ist begründet.