A.
Die Klägerin war Geschäftsführerin der Beklagten. Sie begehrt Feststellung, dass die von der Beklagten unter dem 30.11.1995, 18.12.1995, 01.02.1996, 27.03.1996 und 10.05.1996 ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien und das Anstellungsverhältnis fortbestehe. Ferner verlangt sie Nachzahlung ihres Geschäftsführergehaltes samt Weihnachtsgeldes für die Monate Dezember 1995 bis April 1996.
Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 541 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Erstmals im Termin am 15.05.2002 hat sich die Beklagte darauf berufen, dass es zu dem Anstellungsvertrag der Klägern keinen förmlichen Gesellschafterbeschluss gebe.
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