LAG Berlin - Urteil vom 29.01.1996
9 Sa 109/95
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG §§ 9 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 12 804/95

Nachteilsausgleich: Anwendungsbereich

LAG Berlin, Urteil vom 29.01.1996 - Aktenzeichen 9 Sa 109/95

DRsp Nr. 2001/12124

Nachteilsausgleich: Anwendungsbereich

Die Vorschriften des § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG über die Zahlung eines Nachteilsausgleiches finden auf andere Sachverhalte des Abweichens von einem Interessenausgleich keine analoge Anwendung.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 1, Abs. 2 ; KSchG §§ 9 10 ;

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin war bei dem Beklagten im Ostteil der Stadt Berlin in der Zeit vom 10. Juni 1982 bis zum 31. Juli 1993 als Hauswirtschaftspflegerin und mit Wirkung vom 01. Dezember 1987 als Brigadierin tätig. Sie hatte ältere kranke Bürger zu betreuen. Ihr Aufgabengebiet als Brigadierin bestand in der Einteilung bzw. Überwachung und Anleitung von etwa 20 Mitarbeitern des Beklagten sowie in der Vorbereitung der monatlichen Abrechnungen mit den Ämtern und dem Landesverband des Beklagten. Am 24. Juli 1991 hatten die Parteien einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit ab 01. August 1991 abgeschlossen, der mit Schreiben vom 01. August 1992 um ein weiteres Jahr bis zum 31. Juli 1993 verlängert worden war. Die Klägerin erhielt zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 1.300,-- DM.

Am 14. Mai 1992 schloss der Beklagte mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich, in dem es unter II. 3 heißt: