BSG - Urteil vom 12.11.1996
9 RVs 9/95
Normen:
SchwbG § 4 Abs. 4 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 ; EStG § 33b Abs. 6 S. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 231
SozR-3 3870 § 4 Nr. 15

Nachteilsausgleich H für Hörsprachgeschädigte

BSG, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 9 RVs 9/95

DRsp Nr. 1997/2227

Nachteilsausgleich H für Hörsprachgeschädigte

1. Hörsprachgeschädigten steht der Nachteilsausgleich H nach Abschluß einer beruflichen Erstausbildung regelmäßig nicht mehr zu. Später liegt Hilflosigkeit auch dann nicht wieder vor, wenn der Behinderte an einer beruflichen Weiterbildung teilnimmt, deren Dauer sechs Monate nicht überschreitet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SchwbG § 4 Abs. 4 ; EStG § 33b Abs. 3 S. 3 ; EStG § 33b Abs. 6 S. 2 ;
Fundstellen
BSGE 79, 231
SozR-3 3870 § 4 Nr. 15