BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 45
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1659/08
Nachteilsausgleich im Kleinbetrieb; Betriebsänderung durch Stilllegung des Fuhrparks
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 808/08
DRsp Nr. 2009/23637
Nachteilsausgleich im Kleinbetrieb; Betriebsänderung durch Stilllegung des Fuhrparks
1. Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb (hier: 13 Arbeitnehmer) einen abgrenzbaren Teil (hier: Fuhrpark) still, ist eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn dieser Teil "wesentlich" für den Kleinbetrieb war.2. Für die erforderliche quantitative Betrachtung ist die Staffel des § 17 Abs. 1KSchG unter Beachtung ihres für größere Betriebe abnehmenden Verlaufs "nach unten" fortzusetzen. Der Betriebsteil ist als wesentlich anzusehen, wenn in ihm mindestens 30% der Arbeitnehmer des Betriebs beschäftigt waren. Dabei kommt es auf die im stillgelegten Teil vorhandenen Arbeitsplätze an, so dass auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die ohnehin wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden. Zu berücksichtigen ist auch, ob es sich um Voll- oder um Teilzeitarbeitsplätze handelt.3. Das zusätzliche Vorliegen von wirtschaftlicher Bedeutung des stillgelegten Teils für den gesamten Kleinbetrieb ist zur Begründung der Wesentlichkeit auch im Kleinbetrieb nicht erforderlich (entgegen LAG Düsseldorf vom 09.03.2009, 5 Sa 1626/08).4. Zur Berechnung des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 3BetrVG.
Tenor:
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