BSG - Urteil vom 28.06.2000
B 9 SB 2/00 R
Normen:
RdFunkGebBefrV SL (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; SchwbG § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 1966
ZUM-RD 2001, 419
Vorinstanzen:
LSG Saarbrücken - L 5bSB 68/98 - 27.01.2000,
SG Saarbrücken - S 10 Vs 107/97 - 16.07.1998,

Nachteilsausgleich RF bei psychischen Störungen, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

BSG, Urteil vom 28.06.2000 - Aktenzeichen B 9 SB 2/00 R

DRsp Nr. 2000/7835

Nachteilsausgleich "RF" bei psychischen Störungen, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

1. Demjenigen, der wegen einer psychischen Störung ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann, ist auch der Nachteilsausgleich "RF" zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zuzuerkennen. 2. In der Gebührenbefreiung für Behinderte liegt ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer. Die daraus folgende Konsequenz kann aber nur der Verordnungsgeber ziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RdFunkGebBefrV SL (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; SchwbG § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100, im wesentlichen wegen Verlustes des rechten Unterarms und psychischer Störungen. Im Rahmen eines im September 1995 gestellten Verschlimmerungsantrages beantragte die Klägerin ua, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festzustellen. Ihre schwere Neurose mache es ihr unmöglich öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 20. Juni 1996; Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997).