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Die Klägerin ist schwerbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100, im wesentlichen wegen Verlustes des rechten Unterarms und psychischer Störungen. Im Rahmen eines im September 1995 gestellten Verschlimmerungsantrages beantragte die Klägerin ua, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festzustellen. Ihre schwere Neurose mache es ihr unmöglich öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 20. Juni 1996; Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997).
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