I. Arbeitsgericht München - Beschluß vom 25. Februar 1993 - 7 BV 315/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht München - Beschluß vom 20. Juli 1994 - 7 TaBV 36/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Nachträgliche Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung
BAG, Beschluß vom 11.10.1995 - Aktenzeichen 7 ABR 42/94
DRsp Nr. 1996/21261
Nachträgliche Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung
»1. Über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Anerkennung einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7BetrVG kann die zuständige oberste Arbeitsbehörde eines Landes auch nach Veranstaltungsbeginn entscheiden.2. Eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die sich mit Fragen des betrieblichen Umweltschutzes befaßt, kann i. S. des § 37 Abs. 7BetrVG geeignet sein.«