LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.08.2012
5 Ta 111/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1174/10

Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisseim Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 111/12

DRsp Nr. 2012/20365

Nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisseim Rahmen der Prozesskostenhilfe

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 23.04.2012 - 5 Ca 1174/10 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur tragen.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe

Der Rechtspfleger ist in der Ausgangsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 ZPO vorgesehene Nachprüfung davon auszugehen ist, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich wesentlich geändert haben. Deshalb ist die Anordnung von Ratenzahlungen für die Zeit ab dem 01.05.2012 in Höhe von 175,00 Euro gerechtfertigt.