LAG Hamm - Beschluss vom 27.06.2017
4 Ta 514/16
Normen:
ZPO §§ 269 Abs. 3, 717 Abs. 2, 775 Nr. 1, 776; BGB § 812 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1065/14

Nachträgliche Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses

LAG Hamm, Beschluss vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 514/16

DRsp Nr. 2017/13217

Nachträgliche Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses

Jedenfalls nach Eintritt der Rechtskraft des der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titels ist ein Anspruch auf Rückzahlung beigetriebener Zwangsgelder gegen die Staatskasse ausgeschlossen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 06.12.1987 - 5 AZR 53/89).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.09.2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 07.09.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 269 Abs. 3, 717 Abs. 2, 775 Nr. 1, 776; BGB § 812 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin möchte bewirken, dass ein im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gezahltes Zwangsgeld ihr zurückerstattet wird.

1. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeber und der Beschwerdegegner als Arbeitnehmer waren seit dem 01.08.1984 Parteien eines Arbeitsverhältnisses. Mit zunächst vier Schreiben, die dem Beschwerdegegner alle am 15.09.2014 zugegangen sind, kündigte die Beschwerdeführerin dieses Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2015.