LSG Sachsen - Urteil vom 09.08.2018
L 3 AS 653/16
Normen:
SGG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 227/12

Nachträgliche Bekanntgabe von Bescheiden an einen BevollmächtigtenFeststellungsinteresse für eine Feststellungsklage

LSG Sachsen, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 653/16

DRsp Nr. 2018/15409

Nachträgliche Bekanntgabe von Bescheiden an einen Bevollmächtigten Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage

1. Für eine Feststellungsklage muss ein Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, mithin ein Feststellungsinteresse haben. 2. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses und und dieses muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1;

Tatbestand: