LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.12.2004
5 Ta 273/04
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 S. 1 § 118 Abs. 2 S. 4 § 120 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 512/04 - 06.08.2004,

Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unterbliebenem Hinweis auf Antragsmängel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 273/04

DRsp Nr. 2005/11893

Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei unterbliebenem Hinweis auf Antragsmängel

1. Das Gericht hat den jeweiligen Antragssteller so rechtzeitig auf Mängel des Prozesskostenhilfegesuchs hinzuweisen, dass diese noch vor der (möglichen) Instanzbeendigung behoben werden können.2. Sind derartige Hinweise unterblieben, können bei der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages ausnahmsweise auch noch die Umstände und Belege berücksichtigt werden, die zeitlich nach der Beendigung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens erst im Beschwerdeverfahren beigebracht werden.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 S. 1 § 118 Abs. 2 S. 4 § 120 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Zusammen mit der Klageschrift vom 24.06.2004 reichte der Kläger am 24.06.2004 die PKH-Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 24.06.2004 bei dem Arbeitsgericht ein und beantragte,

ihm unter Rechtsanwaltsbeiordnung die Prozesskostenhilfe zu gewähren.