ArbG Braunschweig, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 8/18
Nachträgliche Erhöhung der Zahl der WahlvorstandsmitgliederGerichtliche Überprüfung der Erforderlichkeit einer Erhöhung der Zahl der WahlvorstandsmitgliederKeine befristete Erhöhung der Zahl der WahlvorstandsmitgliederFehlerhafte Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Ordnungsmäßigkeit der schriftlich abgegebenen Stimmen als Anfechtungsgrund
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 13 TaBV 85/18
DRsp Nr. 2020/4045
Nachträgliche Erhöhung der Zahl der WahlvorstandsmitgliederGerichtliche Überprüfung der Erforderlichkeit einer Erhöhung der Zahl der WahlvorstandsmitgliederKeine befristete Erhöhung der Zahl der WahlvorstandsmitgliederFehlerhafte Beschlussfassung des Wahlvorstands über die Ordnungsmäßigkeit der schriftlich abgegebenen Stimmen als Anfechtungsgrund
1. § 16 Abs. 1Satz 2 BetrVG erlaubt dem Betriebsrat unter Beachtung von S. 3 ohne Festlegung einer Höchstgrenze auch eine nachträgliche Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich nachprüfbar, wobei insbesondere die betrieblichen Verhältnisse (Größe des Betriebes; Schichtsystem) und die nach § 12 Abs. 2WO, vorgeschriebene Mindestzahl an Wahlvorstandsmitgliedern im Wahlraum zu berücksichtigen sind.
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