BSG - Beschluß vom 28.11.2002
B 9 V 53/02 B
Normen:
SGG § 166 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 9 V 23/99 - 02.07.2002,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 15 V 374/98 - 10.08.1999,

Nachträgliche Erteilung einer Vollmacht nach § 166 Abs. 2 SGG

BSG, Beschluß vom 28.11.2002 - Aktenzeichen B 9 V 53/02 B

DRsp Nr. 2003/6200

Nachträgliche Erteilung einer Vollmacht nach § 166 Abs. 2 SGG

An der Unwirksamkeit der von einem zunächst nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlung ändert die nachträgliche Erteilung einer Vollmacht zur Prozeßvertretung vor dem BSG iS. des § 166 Abs. 2 SGG nichts. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 166 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit dem am 9. August 2002 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 8. August 2002 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seiner Prozessbevollmächtigten am 14. Juli 2002 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 2. Juli 2002 eingelegt und das Rechtsmittel mit dem am 10. September 2002 eingegangenen Schriftsatz vom 7. September 2002 begründet. Beide Schriftsätze sind von der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Sozialreferentin des Bundes Deutscher Kriegsopfer, Körperbehinderter und Sozialrentner e.V. (BDKK), H. L. , unterzeichnet worden.

Mit Verfügung vom 13. August 2002 an die Prozessbevollmächtigte wurde die Vorlage eines Zeugnisses nach § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Satzung des BDKK und einer Vollmacht zur Vertretung des BDKK vor dem BSG erbeten.