BSG - Urteil vom 17.12.2014
B 12 KR 19/12 R
Normen:
ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 23a; EStG §§ 39b ff.; EStG § 40 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 199/09
SG Frankfurt/Main, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 499/06

Nachträgliche Gesamtsozialversicherungsbeitragspflicht wegen gewährter FahrvergünstigungenGeldwerter VorteilSonstige BezügePauschalierung der Lohnsteuer

BSG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 19/12 R

DRsp Nr. 2015/8160

Nachträgliche Gesamtsozialversicherungsbeitragspflicht wegen gewährter Fahrvergünstigungen Geldwerter Vorteil Sonstige Bezüge Pauschalierung der Lohnsteuer

1. Der mit Fahrvergünstigungen verbundene geldwerte Vorteil unterfällt grundsätzlich dem Begriff des Arbeitsentgelts, das der Beitragsbemessung in den Zweigen der Sozialversicherung zugrunde zu legen ist. 2. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV in seiner bis heute unveränderten Fassung alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 3. Auch wenn die gewährten Fahrvergünstigungen ihrer Art nach "sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG " und kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind und die Lohnsteuer nicht nach den Vorschriften der §§ 39b, 39c oder 39d EStG erhoben wurde, so sind diese Bezüge dem Arbeitsentgelt doch nur insoweit nicht zuzurechnen, als "der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann". 4. Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG wird diese Möglichkeit durch § 40 Abs. 1 S. 3 EStG auf sonstige Bezüge bis zu 1.000 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr beschränkt.