LAG Köln - Beschluss vom 20.12.2001
4 Ta 270/01
Normen:
KSchG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7013/01

Nachträgliche Klagezulassung

LAG Köln, Beschluss vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 4 Ta 270/01

DRsp Nr. 2002/9047

Nachträgliche Klagezulassung

»Ist ein Kündigungsschreiben, das in Kopf- und Schlusszeile verschiedene Rechtspersonen ausweist, auch im übrigen so verwirrend gestaltet, dass nicht klar ist, wer der Erklärende ist, so kann ein Grund zur nachträglichen Klagezulassung gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer gegen den falschen Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage erhebt.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Hinweise:

unanfechtbar

Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7013/01