LAG Nürnberg - Beschluss vom 23.08.2005
6 Ta 136/05
Normen:
KSchG § 5 ; ZPO § 238 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2696
MDR 2006, 274
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8199/04

Nachträgliche Klagezulassung bei sechswöchigem Auslandsurlaub - unbeachtlicher Hinweis auf mögliche Kündigung bei Ausbleiben von Aufträgen - Kostenlast des Arbeitnehmers bei erfolgreicher Beschwerde

LAG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 136/05

DRsp Nr. 2005/17994

Nachträgliche Klagezulassung bei sechswöchigem Auslandsurlaub - unbeachtlicher Hinweis auf mögliche Kündigung bei Ausbleiben von Aufträgen - Kostenlast des Arbeitnehmers bei erfolgreicher Beschwerde

»1. Nachträgliche Klagezulassung ist bei fünfeinhalb (unter sechs) Wochen Abwesenheit im Ausland grundsätzlich zu gewähren.2. Dies gilt bei Zugang der Kündigung während des dreiwöchigen Urlaubs auch dann, wenn Streit besteht, ob für den Zeitraum danach unbezahlter Urlaub gewährt worden ist oder nicht.3. Auch falls die Behauptung des Arbeitgebers zutreffen sollte, es sei der Arbeitnehmerin erklärt worden, für den Fall des Nichterhalts des Reinigungsauftrags müssten die Arbeitsverhältnisse beendet werden, liegt kein Sonderfall vor, in dem die Arbeitnehmerin ausnahmsweise dafür Sorge tragen müsste, dass sie auf ein in ihrer Abwesenheit in den Briefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben reagieren kann.4. Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde des Arbeitnehmers nach Ablehnung der nachträglichen Zulassung durch das Arbeitsgericht fallen dem klagenden Arbeitnehmer zur Last (§ 238 Abs. 4 ZPO analog).«

Normenkette:

KSchG § 5 ; ZPO § 238 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.

I.