LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.06.2003
5 Ta 78/03
Normen:
KSchG § 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 661
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1163/02

Nachträgliche Klagezulassung; Berufung auf Verlust des Klageschriftsatzes bei der Postbeförderung; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten (im Anschluss an 5 Ta 177/01)

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 5 Ta 78/03

DRsp Nr. 2003/12099

Nachträgliche Klagezulassung; Berufung auf Verlust des Klageschriftsatzes bei der Postbeförderung; Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten (im Anschluss an 5 Ta 177/01)

»Beruft sich eine Klagepartei auf den Verlust eines Schriftsatzes zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bei der Postbeförderung, so erfordert der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die Darlegung, dass die Klageschrift bereits der Post übergeben worden sei; der Absendevorgang muss dabei lückenlos dargestellt werden.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war seit 01.04.1989 bei der Beklagten als Teamleiterin gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt EUR 1.645,33 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 17,5 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.03.2002, der Klägerin zugegangen am 26.03.2002, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002 und bot gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Die Klägerin hat der angebotenen Änderung unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sei.