BAG - Urteil vom 15.06.1993
9 AZR 65/90
Normen:
BGB § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 276 Abs. 1, § 300 Abs. 2 ; NWAWbG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1, Abs. 4, § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW
BAGE 73, 221
BB 1993, 2158
DB 1993, 2237
EzA § 7 AWbG NW Nr. 11
MDR 1994, 177
NZA 1994, 689
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3010/87
LAG Hamm, vom 16.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 226/89

Nachträgliche Unmöglichkeit einer Freistellung nach dem AWbG NW

BAG, Urteil vom 15.06.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 65/90

DRsp Nr. 1994/1621

Nachträgliche Unmöglichkeit einer Freistellung nach dem AWbG NW

»Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz in Nordrhein-Westfalen und wird durch eine Betriebsvereinbarung später für den Arbeitnehmer in dieser Zeit eine Freischicht festgelegt, so ist die Freistellung nach dem AWbG nachträglich unmöglich geworden. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur bezahlten Freistellung frei.«

Normenkette:

BGB § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 276 Abs. 1, § 300 Abs. 2 ; NWAWbG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 3, § 5 Abs. 1, Abs. 4, § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AWbG). Der Kläger teilte der Beklagten am 18. Juli 1986 schriftlich mit, in der Zeit vom 20. Oktober 1986 bis 24. Oktober 1986 an einer Bildungsveranstaltung mit dem Thema "Politik und Gewerkschaften in der Türkei und der BRD" teilnehmen zu wollen. Die Beklagte antwortete dem Kläger am 20. August 1986, sein Antrag auf Freistellung sei genehmigt.