Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AWbG). Der Kläger teilte der Beklagten am 18. Juli 1986 schriftlich mit, in der Zeit vom 20. Oktober 1986 bis 24. Oktober 1986 an einer Bildungsveranstaltung mit dem Thema "Politik und Gewerkschaften in der Türkei und der BRD" teilnehmen zu wollen. Die Beklagte antwortete dem Kläger am 20. August 1986, sein Antrag auf Freistellung sei genehmigt.