BAG - Urteil vom 25.10.1994
9 AZR 339/93
Normen:
BAT §§ 47, 48 ; BUrlG § 7 ; NWAWbG §§ 1, 7;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 7 BUrlG
BAGE 78, 153
BB 1995, 258
DB 1995, 226
EzA § 7 BUrlG Nr. 96
MDR 1995, 611
NZA 1995, 591
SAE 1995, 322
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 662/92
ArbG Iserlohn, vom 03.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2323/91

Nachträgliche Urlaubsgewährung

BAG, Urteil vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 339/93

DRsp Nr. 1995/3136

Nachträgliche Urlaubsgewährung

»Lehnt ein Arbeitgeber die Freistellung eines Arbeitnehmers nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen ab und nimmt der Arbeitnehmer dennoch an der angekündigten Schulungsveranstaltung teil, so handelt es sich dabei um eine pflichtwidrige Selbstbeurlaubung. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Fehlzeit nachträglich als gewährten Erholungsurlaub zu bezeichnen und die Erfüllung des vollen Jahresurlaubs zu verweigern.«

Normenkette:

BAT §§ 47, 48 ; BUrlG § 7 ; NWAWbG §§ 1, 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaub aus dem Jahr 1991. Der Kläger ist seit 1969 bei dem beklagten Kreis beschäftigt. Unter dem 10. August 1991 teilte er dem Beklagten mit, er beabsichtige vom 8. September bis 13. September 1991 an einer vom DGB veranstalteten Bildungsmaßnahme mit dem Thema "Wie kann Freizeit zur Freiheit werden?" teilzunehmen. Der Beklagte antwortete am 28. August 1991 u.a.:

"... Da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AWbG in Ihrem Fall nicht vorliegen, kann ich Ihnen für die Teilnahme an diesem Seminar keine Freistellung nach dem Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz gewähren. ..."

Der Kläger hat dennoch an dem Seminar teilgenommen. Daraufhin wurden ihm fünf Urlaubstage "von seinem Urlaubskonto abgezogen". Mit der am 30. Oktober 1991 erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,