LAG Köln - Beschluß vom 26.11.1999
11 Ta 348/99
Normen:
KSchG § 5 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 589
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4804/99

Nachträgliche Zulassung

LAG Köln, Beschluß vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 11 Ta 348/99

DRsp Nr. 2000/2157

Nachträgliche Zulassung

»Heißt es im Kündigungsschreiben, der Arbeitgeber "behalte sich vor", die Kündigung bei bestimmtem Arbeitnehmerverhalten (hier: Durchführung einer stationären Entziehungskur) zurückzunehmen, so rechtfertigt es keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer auf rechtzeitige Klageerhebung verzichtet und sich statt dessen um die Erfüllung der Bedingung bemüht.«

Normenkette:

KSchG § 5 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4804/99
Fundstellen
MDR 2000, 589