LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.08.2003
11 Ta 205/03
Normen:
KSchG § 4 ; KSchG § 5 ; KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 572 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 220/03

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 11 Ta 205/03

DRsp Nr. 2003/12615

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage ist jedenfalls dann nachträglich zuzulassen, wenn auch unter Berücksichtigung des Verhaltens und der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers davon ausgegangen werden kann, dass die Fristversäumung trotz aller diesem nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt eingetreten ist.

Normenkette:

KSchG § 4 ; KSchG § 5 ; KSchG § 5 Abs. 1 ; KSchG § 5 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 572 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer fristgerechten Kündigung der Beklagten.

Der Kläger hat gegen die ihm am 31.03.2003 zugegangene ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erst am 06.05.2003 eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Dessau anhängig gemacht und zugleich "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich der Versäumung der Frist des § 4 KSchG beantragt.

Der verspäteten Einreichung der Kündigungsschutzklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: