BAG - Urteil vom 24.11.2011
2 AZR 614/10
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 5;
Fundstellen:
NJW 2012, 1467
NZA 2012, 413
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 103/10
ArbG Mainz, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1833/09

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Anwaltsverschulden bei Übermittlung einer Klageschrift per Telefax; Grenzen der Sorgfaltspflicht

BAG, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 614/10

DRsp Nr. 2012/4519

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage; Anwaltsverschulden bei Übermittlung einer Klageschrift per Telefax; Grenzen der Sorgfaltspflicht

Orientierungssätze: 1. Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. 2. Hat der Prozessbevollmächtigte die Fehlleistung eines Dritten (zB seiner Kanzleiangestellten) seinerseits mit verursacht, weil dieser nicht hinreichend sorgfältig ausgewählt, angewiesen oder überwacht worden ist, so liegt in einem solchen Verhalten ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten. 3. Wenn zur Fristwahrung die Übersendung durch Fax erforderlich ist, muss der Prozessbevollmächtigte - entweder allgemein oder im Einzelfall - die von ihm beauftragte Hilfskraft anweisen, nach der Übersendung per Telefax einen Einzelnachweis auszudrucken und anhand dessen die Vollständigkeit der Übermittlung, nämlich die Übereinstimmung der Zahl der übermittelten Seiten mit derjenigen des Originalschriftsatzes, zu überprüfen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. September 2010 - 6 Sa 103/10 - aufgehoben.